Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz müssen bei der Quellensteuer angemeldet werden sofern:
Erfüllt der Arbeitnehmer die Punkte 3 oder 4, erfolgt die Besteuerung im ordentlichen Veranlagungsverfahren.
Die Quellensteuer wird nicht vom Steuerpflichtigen abgeliefert, sondern direkt vom Arbeitgeber. Die Steuer wird vom geschuldeten Lohn in Abzug gebracht und direkt dem Steueramt überwiesen. Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, Personen, welche quellensteuerpflichtig sind, der Steuerbehörde zu melden und die Steuer gegenüber dieser abzurechnen.
Wird das vereinfachte Abrechnungsverfahren gewählt, untersteht die beschäftigte Person einzig der für dieses Verfahren geltenden Quellensteuer, nicht jedoch der in der vorliegenden Rubrik erläuterten Quellensteuerpflicht.