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Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge

Die zweite Säule (BVG) ist obligatorisch bei einem Bruttolohn von mehr als CHF 21’150.- im Jahr beziehungsweise CHF 1’762.50 im Monat.

Die BVG ist nicht obligatorisch für Arbeitnehmende, welche eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • noch nicht AHV-pflichtig (AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
  • bereits im ordentlichen Rentenalter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
  • Bruttoeinkommen nicht höher als CHF 21'150.- im Jahr 
(bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1’762.50)
  • befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate
  • nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig

Wenn keine der oben aufgeführten Eigenschaft zutrifft, müssen Sie sich als Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bei der Auffangeinrichtung BVG an:

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Weststrasse 50

8003 Zürich

www.chaeis.net

Der Beitrag wird in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, wobei eine andere Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig ist. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil vom Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung überwiesen.