Die zweite Säule (BVG) ist obligatorisch bei einem Bruttolohn von mehr als CHF 21’150.- im Jahr beziehungsweise CHF 1’762.50 im Monat.
Die BVG ist nicht obligatorisch für Arbeitnehmende, welche eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
Wenn keine der oben aufgeführten Eigenschaft zutrifft, müssen Sie sich als Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bei der Auffangeinrichtung BVG an:
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Weststrasse 50
8003 Zürich
www.chaeis.net
Der Beitrag wird in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, wobei eine andere Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig ist. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil vom Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung überwiesen.